Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

 

Leistungsbeschreibung

Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.

 

Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. 

 

Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt

•    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),

•    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),

•    die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre). 

 

Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

 

Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. 

 

Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.

 

 

Teaser

Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern. 

 

 

 

Verfahrensablauf

Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).

 

Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen). 

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

 

 

Anträge / Formulare

Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

 

 

Informationsstand

26.11.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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