Elterngeld - Berechnung

 

Leistungsbeschreibung

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Dieser beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300,00 EUR monatlich.

 

Je nachdem, ob Sie vor der Geburt angestellt oder selbständig tätig waren, orientiert sich die Berechnung Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens an unterschiedlichen Zeiträumen (Bemessungszeitraum).

 

Der Bemessungszeitraum ist

  • bei Nichtselbstständigen die letzten 12 Monate vor der Geburt,
  • bei Selbstständigen und Mischeinkünften der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

 

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld oder ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat,
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

 

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.

 

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.

 

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

 

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.

 

 

Höhe des Basiselterngeldes:

 

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300.00 EUR und maximal 1.800 EUR.

 

Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:

  • von 1.240 EUR und mehr zu 65 Prozent,
  • von 1.220 EUR zu 66 Prozent und
  • zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR zu 67 Prozent.

 

Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.

 

 

Höhe des ElterngeldPlus:

 

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.

Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Sie erhalten also doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.

 

 

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

 

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.

 

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).


Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Online-Elterngeld-Rechner auf dem Familienportal des Bundes nutzen.

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Dieser beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300,00 EUR monatlich.

 

Je nachdem, ob Sie vor der Geburt angestellt oder selbständig tätig waren, orientiert sich die Berechnung Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens an unterschiedlichen Zeiträumen (Bemessungszeitraum).

 

Der Bemessungszeitraum ist

  • bei Nichtselbstständigen die letzten 12 Monate vor der Geburt,
  • bei Selbstständigen und Mischeinkünften der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

 

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld oder ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat,
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

 

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.

 

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.

 

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

 

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.

 

 

Höhe des Basiselterngeldes:

 

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300.00 EUR und maximal 1.800 EUR.

 

Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:

  • von 1.240 EUR und mehr zu 65 Prozent,
  • von 1.220 EUR zu 66 Prozent und
  • zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR zu 67 Prozent.

 

Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.

 

 

Höhe des ElterngeldPlus:

 

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.

Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Sie erhalten also doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.

 

 

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

 

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.

 

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).


Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Online-Elterngeld-Rechner auf dem Familienportal des Bundes nutzen.

 

 

Teaser

Die Höhe Ihres Elterngelds wird durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet und orientiert sich an verschiedenen Faktoren.

Die Höhe Ihres Elterngelds wird durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet und orientiert sich an verschiedenen Faktoren.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Bearbeitungsdauer

Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

 

Was sollte ich noch wissen?

Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

 

 

Kurztext

  • Elterngeld Berechnung
  • Elterngeld berechnet sich am durchschnittlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil vor der Geburt zur Verfügung stand
  • der Bemessungszeitraum ist
    • bei Nichtselbstständigen die letzten 12 Monate vor der Geburt,
    • bei Selbstständigen und Mischeinkünften der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.
  • zur Ermittlung des Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:
    • bei Nichtselbstständigen: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
    • bei Selbstständigen: Steuerbescheid
  • als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.
  • das entfallende Einkommen wird folgendermaßen ersetzt:
    • bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt
      • von 1.240 EUR und mehr zu 65 Prozent,
      • von 1.220 EUR zu 66 Prozent und
      • zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR zu 67 Prozent.
    • bei Einkommen unter 1.000 EUR, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent. Je 2 EUR, die das Einkommen unter 1.000 EUR lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozent.
  • wenn vor der Geburt kein Einkommen vorhanden war oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, beträgt das Elterngeld in der Regel den Mindestbetrag von 300,00 EUR monatlich.
  • zuständig: die regionale Elterngeldstelle

 

Informationsstand

23.10.2023

 

 

Status Bibliothekseintrag

6

 

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Abteilung für soziale Hilfen und Vormundschaften

Heddesdorfer Str. 33-35
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-286
Telefax: +49 2631 802-450

E-Mail: Kontakt per eMail
E-Mail: Kontakt per eMail
E-Mail: Kontakt per eMail
E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Soziale Hilfen und Vormundschaften

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

 

Hinweis:

Sprechzeiten auch außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Für Anliegen rund um die Themen Unterhaltsvorschuss, Elterngeld und Beurkundungen bitte vorab einen Termin online buchen.

Darüber hinaus wird ebenfalls um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:

Detailansicht »

Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Abteilungsleitung Jugend und Familie

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Detailansicht »

Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-437
Telefax: 02631 803-665

E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung

Detailansicht »

Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 53 - 2. Kindertagesstätten, -pflege und Elterngeld

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Ansprechpartner: