Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Leistungsbeschreibung

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

 

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

 

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

 

 

 

 

Teaser

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Umwelt.

 

 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Sie müssen auf Aufforderung der zuständigen Behörde an Ringversuchen teilnehmen.  

 

Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zunächst benötigen Sie eine Akkreditierung durch die DAkkS – Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und den Nachweis eines entsprechenden QM-Systems für Prüflabore nach DIN EN 17025. Die weiteren beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:

 

 

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.Für die Teilnahme an Ringversuche entstehen zusätzliche Kosten.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

 

 

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

 

 

Anträge / Formulare

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

 

 

Informationsstand

10.05.2022

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Umwelt (LfU)

Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz

Telefon: +49 6131 6033-0
Telefax: +49 6131 1432-966

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Landesamt für Umwelt (LfU)