Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

 

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

 

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

 

Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

 

Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.

 

Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

 

Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

 

Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

 

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erstatten lassen.

 

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

 

Sie können auch einen Vorschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beantragen.

 

Für Selbstständige gilt:

 

Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung .

 

Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

 

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

 

Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.

 

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

 

Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

 

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

 

 

Teaser

Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

 

 

Verfahrensablauf

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

 

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

 

 

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:

  • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
  • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

 

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

 

Welche Gebühren fallen an?

keine

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

 

Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.

 

 

Anträge / Formulare

 

Informationsstand

05.05.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Telefon: +49 6131 967-0
Telefax: +49 6131 967-310

E-Mail: Kontakt per eMail
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