Erbschaft ausschlagen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Erbe geworden sind, übernehmen Sie im Grundsatz sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Schulden) der/des Verstorbenen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

 

 

Teaser

Sie wollen Ihr Erbe ausschlagen? Dann müssen Sie dies form- und fristgerecht  gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

 

 

Verfahrensablauf

Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein formloser Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht oder an eine Notarin oder einen Notar.

 

 

Zuständige Stelle

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, welches für den Wohnsitz des Verstorbenen (Erblasser) zuständig ist. Die Ausschlagungserklärung kann auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gerichts- oder Notargebühren nach den gesetzlichen Vorschriften an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Grund für Ihre Berufung als Erbin/Erbe  erlangt haben.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Antworten auf viele wichtige Fragen gibt auch die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese kann über die Homepage des Ministeriums heruntergeladen werden.

 

 

Informationsstand

09.12.2019

 

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare