Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung

 

Leistungsbeschreibung

Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.

 

Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.

 

 

Teaser

Sie müssen zum Schutz Ihres Geflügels beispielsweise aufgrund von Federpicken oder Kannibalismus die Schanbelspitzen kürzen? Dann ist eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nötig.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte:

 

 

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist beispielsweise das Federpicken oder bei Kannibalismus .

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem schriftlichen Antrag ist nach folgend beizulegen:

  • die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch eine tierärztliche Bescheinigung,
  • Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens
  • Fähigkeitsnachweis der durchführenden Personen

 

Anträge / Formulare

schriftlicher Antrag notwendig

 

 

Informationsstand

20.05.2019

 

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