Erlaubnisänderung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. 

 

Soll ein Vorhaben, für das eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, geändert werden, so ist bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnisänderung zu beantragen.

Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

 

In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • der vorliegenden Erlaubnis
  • Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
  • Dauer, Art und Menge der Entnahme

 

Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, haben Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen. Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

 

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

 

 

Teaser

Soll eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, geändert werden, so ist bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnisänderung zu beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Eine Änderung der Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Sie erhalten
    • einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder
    • einen Ablehnungsbescheid
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.
     

 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.

 

 

Voraussetzungen

  • Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
  • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.
     

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

 

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht 
  • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist  
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
  • Angaben zur Art der Anlage
  • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt 
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

 

Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.

Fachkundenachweis

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erlaubnisänderung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Die angegebenen Gebühren gelten für neue Erlaubnisse. Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 Anlage Teil 5 Nrn. 11.1.1 und 11.1.2

 

Einfache Erlaubnis

Gebühr: EUR 36,10 - 9.000

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen


Einfache Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

Gebühr: EUR 36,10 - 35.000

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen


Gehobene Erlaubnis

Gebühr: EUR 265,00 - 13.290

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen


Gehobene Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

Gebühr: EUR 265,00 - 26.580

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig vor der geplanten Änderung der Entnahme.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

 

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

 

Informationsstand

01.12.2023

 

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr