Leistungsbeschreibung
Kein Arbeitsgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Jugendliche sind nach dem Gesetz Menschen ab 15 Jahre bis zur Volljährigkeit.
Vor dem Eintritt in das Berufsleben müssen die Jugendlichen von einem Arzt oder von einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden.
Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.
Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, die damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen feststellen kann.
Diese ärztlichen Zeugnisse müssen dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Ohne diese Bescheinigungen dürfen die Jugendlichen nicht beschäftigt werden.
Teaser
Sie sind noch keine 18 Jahre alt und möchten eine Ausbildung beginnen? Dann müssen Sie sich vorab einer sogenannten ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen.
An wen muss ich mich wenden?
Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.
Voraussetzungen
Es sind ein Untersuchungsberechtigungsschein und ein Erhebungsbogen erforderlich:
- der Untersuchungsberechtigungsschein dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben, damit diese ihn ausfüllen
- der Erhebungsbogen dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden- der Kinderausweis.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt bei einer nur geringfügig oder nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Kommen sei aus einem EU-Staat und möchten in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung oder Beschäftigung beginnen setzen Sie sich bei Fragen bitte mit Ihrer zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, in Verbindung.
Fachlich freigegeben durch
MSAGD
Fachlich freigegeben am
17.05.2019