Fachärztin oder Facharzt anerkennen bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland verwendet werden

 

 

Teaser

Mit einer Facharztbezeichnung aus einem Drittstaat können Sie in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zur Anerkennung der Berufsqualifikation.

 

 

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.

 

Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

 

 

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

 

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
  • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Deutsche Approbation
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
  • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • gegebenenfalls Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
  • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

 

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

 

 

Unterstützende Institutionen

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

 

 

Bemerkungen

Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.

 

 

Informationsstand

06.09.2022

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
55019 Mainz

Telefon: +49 6131 28822-0
Telefax: +49 6131 28822-88

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.laek-rlp.de