Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Anerkennung für eine Facharztbezeichnung aus einem EU-Staat haben und in Deutschland –hier Rheinland-Pfalz-als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland geführt werden.

 

 

Teaser

Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz einreichen.

 

Facharzt-Qualifikationen, die in einem EU-Staat erworben wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Listung in der RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

 

 

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

 

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft, es sei denn es bestehen Zweifel an der Sprachfähigkeit.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
  • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Deutsche Approbation
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen, Bestätigung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß EU-Recht.)
  • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
  • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

 

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten, dass auch in einem EU-Staat erworbene Doktortitel nicht automatisch in Rheinland-Pfalz geführt werden dürfen. Hier ist immer eine Rückfrage/Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Abteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit RLP zu empfehlen.

 

 

Unterstützende Institutionen

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

 

 

Bemerkungen

Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.

 

 

Informationsstand

06.09.2022

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
55019 Mainz

Telefon: +49 6131 28822-0
Telefax: +49 6131 28822-88

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.laek-rlp.de