Fachaufsichtsbeschwerde einlegen

 

Leistungsbeschreibung

Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme, die Sie inhaltlich für falsch halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.

 

Beachten Sie: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.

 

Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie

  • Widerspruch einlegen,
  • Klage erheben oder
  • ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

 

Teaser

Sie halten eine behördliche Entscheidung für falsch? Dann können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.

 

 

Verfahrensablauf

Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich (auch per E-Mail) möglichst mit Begründung ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig.

 

Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.

 

Trifft sie keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde in der Regel der nächsthöheren Behörde vor. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde)

 

oder

 

Behörde, die die Ausgangsbehörde fachlich beaufsichtigt (nächsthöhere Behörde)

 

Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde in der Regel an die zuständige Stelle weiter.

 

 

Zuständige Stelle

identisch mit Ansprechpunkt

 

 

Voraussetzungen

Sie sind Adressatin/Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde und halten die Entscheidung für inhaltlich falsch.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen sind nicht erforderlich. Wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde nicht bei der Ausgangsbehörde, sondern bei der nächsthöheren Behörde einlegen, empfiehlt es sich, Kopien der Unterlagen beizufügen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Sie sollten die Fachaufsichtsbeschwerde jedoch möglichst zeitnah zur angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme einlegen.

 

 

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit können Entscheidungen der Gerichte und - insoweit gleichgestellte - Entscheidungen der/des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Mitglieder des Rechnungshofes

nicht mit der Fachaufsichtsbeschwerde, sondern nur von einem Gericht überprüft werden.

 

 

Informationsstand

08.06.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Amt für Recht und Liegendschaften

Am Hammergraben 14
56567 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-236

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Amt für Recht und Liegendschaften

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner: