Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen

 

Leistungsbeschreibung

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlichder Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertriebdieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Für die Anzeige eines Fernlehrgangs wenden Sie sich bitte an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Email: poststelle@zfu.nrw.de


Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 Anmelde- /Vertragsvordrucke, Infomaterial für Teilnehmer.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Bei lediglich anzeigepflichtigen Lehrgängen fällt keine Gebühr an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.

 

 

Rechtsgrundlage

Das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Grundlage für die Zulassung von Fernlehrgängen ist, finden Sie unter:

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung,Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz denAnforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068

Telefon: +49 261 1202222
Telefon: +49 261 1208822222

Webseite: Homepage

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Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068

Telefon: +49 261 1202222
Telefon: +49 261 1208822222

Webseite: Homepage