Feuerwerkskörpern Genehmigung erteilen zur Lagerung und Abbrennen

 

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 17 Sprengstoffgesetz bedürfen

1.    die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rah-men einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-gung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,

2.    die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebes solcher Lager

einer Genehmigung. Die Lagerung von pyrotechnischen Gegen-ständen (Feuerwerkskörpern) ist bis zu den in den Anhängen 6 und 7 der 2. Sprengstoffverordnung genannten Freimengen ohne La-gergenehmigung möglich. Möchten Sie über diese Menge hinaus Pyrotechnik lagern, benötigen Sie eine Lagergenehmigung. 

 


Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann eine Genehmi-gung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen formlosen Antrag stellen. 

 


Dieser Antrag muss mindestens enthalten:

- Name und Anschrift des Antragstellers, Kopie der Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)

- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte 

- Grundriss der Lagerstätte.

 


Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft die eingegangenen Unterlagen und fährt in der Regel vor Ort, um sich die Räum-lichkeiten anzuschauen und umliegende Gebäude und Straßen zu sichten. 

Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird eine Lagergenehmigung erteilt. Mit einer Lagergenehmigung kann je nach Aufwand nach ca. 3–4 Wochen gerechnet werden.

 

 

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Antrag eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Um eine Lagergenehmigung zu erhalten, müssen Sie beim Lan-desamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einen formlosen Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen. Darin enthalten sein muss auch eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts. 
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständig-keit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert. Nach vollständigem Eingang aller benötigten Unterlagen wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in den Lagerort vor Ort ansehen. Dazu wird sie/er in aller Regel einen Termin mit Ihnen vereinbaren, in dem Sie wieder die Gelegenheit haben, das Vorhaben zu erläutern.
  • Der/die Sachbearbeiter/in prüft vor Ort die baulichen Voraus-setzungen und die Abstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen.  
  • Der/die Sachbearbeiter/in kann anschließend gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern (z.B. ein Gutachten eines Sach-verständigen), um eine Lagergenehmigung erteilen zu können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, kann die Bewilligung erteilt werden. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzun-gen ergeht ein ablehnender Bescheid.

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Strukrur- und Genehmigungsdirektion.

 

 

Voraussetzungen

Auf Antrag kann eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ein sicherer Lagerort, der die Voraussetzungen der 2. Sprengstoffverordnung erfüllt.

 

Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Kopie der Erlaubnis nach §7 SprengG zum Umgang mit explo-sionsgefährlichen Stoffen
  • Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte 
  • Grundriss der Lagerstätte 

 

Welche Gebühren fallen an?

Abgabe: EUR 53,39 - 2.045,17

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.

 

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.

 

 

Informationsstand

03.12.2021

 

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr