Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall bekannt geben

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

 

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

 

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

 

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

 

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

 

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

 

Teaser

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

In Rheinland-Pfalz ist der Antrag an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion zu richten.

 

 

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

 

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

 

Gebühr: EUR 500,00 - 1.800


Gebühr: EUR 500,00 - 1.800

 

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

 

 

Anträge / Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

 

 

Informationsstand

26.10.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr