Leistungsbeschreibung
Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) darf der Verkehrsteilnehmer der sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.
Das bedeutet, dass wenn der Verkehrsteilnehmer feststellt, dass sein Sehvermögen nicht mehr ausreicht, um am Straßenverkehr sicher teilzunehmen, muss er eine ggf. erforderliche Sehhilfe eintragen lassen.
Bus- und Lastkraftwagenführerscheininhaber müssen alle 5 Jahre auch eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens für die Verlängerung bestehen.
Teaser
Ihre Sehkraft hat sich verändert? Dann müssen Sie in Ihrem Führerscheine eine Information zur Sehhilfe eintragen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Voraussetzungen
Sie müssen Inhaber oder Inhaberin einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung
- Führerschein
- Neues Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Bescheinigung über einen gültigen Sehtest
- Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Gebühr: EUR 1,00
Kassenzeichen: Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Gebühr: EUR 17,90 - 35,80
Kassenzeichen: Gebührennummer 202.4 - Erteilung einer Fahrerlaubnis als Ersatz
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung dauert im Standardverfahren ca. zwei Wochen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.
Hinweis:
§ 12 (8) FEV
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.