Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Baustatik

 

Leistungsbeschreibung

Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung.

 

 

Teaser

Sie möchten als Prüfingenieur für Baustatik eine Zweitniederlassung errichten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.

 

 

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure für Baustatik zu stellen.

 

Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.

 

Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

 

Genehmigung durch Bescheid, ggf. unter Erteilung des Einvernehmens eines anderen Landes, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Genehmigungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.

 

 

Zuständige Stelle

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

 

 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) im “§ 9 Allgemeine Pflichten“ im Absatz 11 nachzulesen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 9 Abs. 11 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.

 

Folgende Unterlagen sind insbesondere erforderlich:

  1. Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung
  2. Angaben zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
  3. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

 

 

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung

 

 

Informationsstand

04.03.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz

Telefon: +49 6131 16-0
Telefax: +49 6131 16-4331

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.fm.rlp.de