Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Füllanlagen mit Druckgeräten in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen.

 

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Füllanlage:

  • errichten und in Betrieb nehmen möchten oder
  • in der Bauart oder der Betriebsweise so verändern möchten, dass die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.

 

Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

  • beschränkt,
  • befristet,
  • unter Bedingungen oder
  • mit Auflagen.

 

Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

 

 

Teaser

Wenn Sie eine Füllanlage für Druckgase errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 

 

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt Ihnen diese mit.
     

 

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz sind die Abteilungen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsbehörden Nord beziehungsweise Süd.

 

 

Zuständige Stelle

Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)

 

 

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen Füllanlagen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
  • Art der Erlaubnis:
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts

 

Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:

  • Antragsgegenstand
  • Beschreibung der Anlage
  • Sicherheitstechnische Ausrüstung für toxische Gase
  • Sicherheitstechnische Ausrüstung für entzündbare Gase
  • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
  • Rohrleitungs und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Beschreibung Betriebsweise
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Grundrissplan/Technikplan
  • ExZonenplan
  • Explosionsschutzkonzept
  • Angaben zum Brandschutz
  • Berechnung Herstellungskosten
  • Sonstige Anlagen
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
    • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.
  • Aktenzeichen und Angabe zur Genehmigungsbehörde einer bereits erteilten Baugenehmigung oder
  • Angaben zur Genehmigungsbehörde bei einer noch zu beantragenden oder einer bereits beantragten Baugenehmigung

 

Welche Gebühren fallen an?

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn:

  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.

 

Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsun-terlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist in begründeten Fällen möglich.

Bearbeitungsdauer: 0 - 3 Monate

 

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
  • In Rheinland-Pfalz kann Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden.

 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

 

Schriftform erforderlich: Ja

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Online-Dienste vorhanden: Nein

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 2 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen).

 

 

Bemerkungen

Die Erlaubnis der Struktur- und Genehmigungsbehörden Nord beziehungsweise Süd umfasst nicht die Baugenehmigung. Diese müssen Sie separat beantragen.

 

 

Kurztext

  • in Rheinland-Pfalz: Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

 

 

Fachlich freigegeben am

11.01.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: 0261 120-2192

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Regionalstellen Gewerbeaufsicht in Idar-Oberstein, Koblenz und Trier