Leistungsbeschreibung
Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
erforderlich ist.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Teaser
Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sien sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Oder als Betrieb des Bergrechts an das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Zuständige Stelle
Immissionsschutzbehörden der Länder
In Rheinland-Pfalz sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd sowie das Landesamt für Geologie und Bergbau für Betriebe des Bergrechts.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Informationsstand
28.10.2020