Leistungsbeschreibung
Sie benötigen Informationen, ob über ein Unternehmen oder eine Person ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder möchten sich über den Stand eines laufenden Verfahrens erkundigen? Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte im bundesweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.
Benötigen Sie darüber hinaus nähere Informationen, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag Auskunft geben über
- eröffnete und bereits aufgehobene Insolvenzverfahren
- Insolvenzverfahren, deren Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen wurde
- von Schuldnern gestellte Insolvenzanträge
Das Auskunftsrecht ist jedoch beschränkt. Vom Insolvenzantrag eines Gläubigers etwa darf das Gericht Sie nur in Kenntnis setzen, wenn dies von besonderem Interesse für den Rechtsverkehr ist (zum Beispiel aufgrund der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen).
Akteneinsicht
Sind Sie selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren beteiligt, ermöglicht Ihnen das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag die Einsicht in die Akten.
Teaser
Sie benötigen Informationen über ein insolventes Unternehmen oder einer insolventen Person? Bekanntmachungen zu solchen Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Verfahrensablauf
Insolvenzveröffentlichungen
Allgemein zugängliche Informationen zu Insolvenzverfahren erhalten Sie über das bundesweite Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) enthält auch ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Gerichte.
Antrag auf weitergehende Auskunft
Nähere Auskunft zu einzelnen Insolvenzverfahren beantragen Sie formlos schriftlich oder per Telefax beim zuständigen Insolvenzgericht; legen Sie in dem Schreiben neben Ihrem Anliegen Ihr rechtliches Interesse an der Auskunft dar.
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
In ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingetragen werden Schuldner,
- die ihrer Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen sind,
- bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist,
- die dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen oder
- bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich über das Internet.
An wen muss ich mich wenden?
An das Insolvenzgericht.
Das zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die individuelle Insolvenzauskunft: formloser Antrag.
Welche Gebühren fallen an?
Die Auskunft ist für Sie als Beteiligter des Verfahrens kostenfrei. Sind Sie ein nicht am Verfahren beteiligte dritte Person, so fallen je nach Landesrecht Gebühren von mindestens 15,00 € an. Ebenso fallen diese Gebühren im Falle einer Negativauskunft an. (Stand: Januar 2019)