Krankengeld als Versicherte/Versicherter beantragen

 

Leistungsbeschreibung

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung bestimmte Mitglieder (z. B. Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosengeld I) und in der Krankenversicherung der Landwirte die mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.


Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf jedoch nicht höher sein als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.


Für mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, beträgt das Krankengeld für den Kalendertag ein Achtel (ggf. nach Satzungsregelung bis ein Viertel) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

 

Teaser

Sie sind erkrankt und Ihre Einkommensbasis ist entfallen? Dann können Sie Krankengeld beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Während Sie krank sind und der Arbeitgeber Ihr Entgelt weiterbezahlt, müssen Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse schicken.
  • Nach Ablauf von sechs Wochen bestätigt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit ebenfalls mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheingung die sie umgehend an Ihre Krankenkassen schicken müssen.
  • Sind Sie noch länger krank und können somit nicht arbeiten, müssen Sie die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig der Krankenkasse vorlegen.
  • Zusätzlich müssen Sie bei den meisten Krankenkassen eine "Erklärung zur Zahlung von Krankengeld" ausfüllen.
  • Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen im Antragsformular angegebene Konto überwiesen.
  • Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.
  • Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn dort Versicherungspflicht besteht.

 

Wichtig:

 

Die Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos nachgewiesen werden. Für den lückenlosen Nachweis des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ist es ausreichend, wenn die weiterhin wegen derselben Krankheit bestehende Arbeitsunfähigkeit am auf den letzten zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag ärztlich festgestellt und demnach eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem bisherigen Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Fällt dieser Tag auf keinen Werktag (Samstag gelten insoweit nicht als Werktag), ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf das bisherige attestierte Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag ärztlich festgestellt wird.

 

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

 

 

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
  • Die Frist für die Entgeltfortzahlung ist abgelaufen (6 Wochen).
  • Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Verzug melden.
  • Auch Empfänger von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige können krankheitsbedingte Einkommensausfälle (ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) absichern, wenn ihre Krankenkasse Satzungsregelungen für einen Krankengeldwahltarif vorsieht. Durch den Abschluss dieses Wahltarifes ist der Versicherte für drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden.

 

Keinen Krankengeldanspruch haben

  • Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • pflichtversicherte Studenten oder Praktikanten.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Erklärung zur Zahlung von Krankengeld

 

Gegebenfalls werden weitere Unterlagen benötigt.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.

Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Der Anspruch ruht, soweit und solange der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält oder Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht.

 

Ebenso ruht die Zahlung, solange der Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nimmt, der Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I bezieht oder der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer Sperrzeit ruht. Dies gilt auch dann, wenn das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen.

 

 

Informationsstand

02.10.2019

 

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