Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Für Kulturdenkmale, Bauliche Gesamtanlagen und Gebäude innerhalb von Denkmalzonen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

 

Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde (GDKE) beantragen können. Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

 

 

Teaser

Für Kulturdenkmale, Bauliche Gesamtanlagen und Gebäude innerhalb von Denkmalzonen können Sie eine Bescheinigung über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Unabhängig von der denkmalrechtlichen Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde oder der Baugenehmigung stimmen Sie die Maßnahmen mit der GDKE vor Durchführung ab und erhalten eine schriftliche Abstimmungsschreiben der GDKE.

 

Jetzt können die Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

 

Die zuständige Bescheinigungsbehörde (GDKE) prüft anschließend,

  • die Voraussetzungen,
  • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
  • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

 

Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

 

Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

 

Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie eine Gesamtbescheinigung beantragen.

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP Direktion Landesdenkmalpflege.

 

 

Voraussetzungen

Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal, einer Baulichen Gesamtanlage oder einem Gebäude innerhalb eines Denkmalzone

 Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

  • das Kulturdenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
  • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
  • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
  • das äußere Erscheinungsbild der Denkmalzone in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

 

Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde wird schriftlich dokumentiert.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bei Vertretung: Vollmacht,
  • Planungsunterlagen Bestand,
  • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
  • Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der GDKE (Bescheinigungsbehörde)
  • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
  • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

 

 

 

Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

 

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.

 

 

Rechtsgrundlage

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

 

 

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

 

Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

  • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
  • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

 

Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.

 

 

Informationsstand

08.06.2022

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz

Schillerstraße - Erthaler Hof - 44
55116 Mainz

Telefon: 06131 2016-0
Telefax: 06131 2016-111

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.gdke.rlp.de