Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Das Asylbewerberleistungsgesetz stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

 

Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz nicht beigetreten ist, stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.

 

 

Verfahrensablauf

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen beantragt werden.  

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt (Sozialamt) eingereicht werden. Dies kann zunächst formlos erfolgen. In einigen Landkreisen ist die Aufgabe auf nachgeordnete Dienststellen wie z.B. Verbandsgemeinden übertragen.

 

 

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
    • wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe bzw. besteht ein erhebliches öffentliches Interesse eines vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
    • sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • eine Duldung gemäß dem Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag stellen.

 

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

  • die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Leistungen
  • Gültiges Aufenthaltsdokument (wie z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung usw.)
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • Ggfls. weitere, den Antrag begründende Unterlagen wie z.B. ärztl. Atteste o.ä.

 

Den Umfang der benötigten Unterlagen legt die zuständige Leistungsbehörde aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls fest.  

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine – Die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist gebührenfrei.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden. 

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

 

 

Anträge / Formulare

Anträge/Formulare erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Leistungsbehörde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz  ist in Rheinland-Pfalz den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.

 

Anwendungshinweise zum AsylbLG des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sind abrufbar unter nachfolgendem Link:

 

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Neuwied"

Im Landkreis Neuwied ist die Durchführung des AsylbLG teilweise auf die Stadtverwaltung Neuwied und die Verbandsgemeinden delegiert

Für die Leistungen:

  • notwendigen Bedarf an Ernährung,
  • Unterkunft, Heizung, Kleidung,
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens

ist je nach Wohnort das Sozialamt der nachfolgenden Behörde zuständig: 

  • Stadtverwaltung Neuwied
  • Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
  • Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen
  • Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
  • Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein
  • Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
  • Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach
  • Verbandsgemeindeverwaltung Unkel

Für die Leistungen:

  • Krankheit, Schwangerschaft, und Geburt,
  • Pflegebedürftigkeit,
  • Blindenhilfe,
  • Maßnahmen der Rehabilitation
  • und Leistungen in einem Sonderkindergarten oder einer Tageseinrichtung für Behinderte

ist Kreisverwaltung Neuwied (Sozialamt) zuständig.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Amt für Soziales, Senioren und Integration

Heddesdorfer Str. 33-35
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-448

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Amt für Soziales, Senioren und Integration

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

 

Hinweis:

Die Wohngeldstelle bleibt ab sofort donnerstags geschlossen!

Bitte für Ihr Anliegen vorab einen Termin online buchen.

Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.

Ansprechpartner:

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 41 - 3. Asylbewerber

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail