Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid vorlegen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß der Anlage regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

 

Sie müssen die Messungen in der Regel durchführen, wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet, in Betrieb genommen oder wesentlich verändert haben.

 

Einzelheiten zu Art und Umfang der Messungen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

 

Die angeordneten Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

 

Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie anschließend in einem Messbericht zusammenfassen und diesen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

 

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß der Anlage regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

 

Sie müssen die Messungen in der Regel durchführen, wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet, in Betrieb genommen oder wesentlich verändert haben.

 

Einzelheiten zu Art und Umfang der Messungen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

 

Die angeordneten Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

 

Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie anschließend in einem Messbericht zusammenfassen und diesen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

 

 

 

Teaser

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem Einzelmessungen behördlich festgelegt sind.
  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
  • Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
  • Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts
  • Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem Einzelmessungen behördlich festgelegt sind.
  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
  • Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
  • Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

 

 

Voraussetzungen

Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Genehmigungsbescheid
  • Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
    • die Messplanung
    • das Ergebnis jeder Einzelmessung
    • das verwendete Messverfahren
  • Genehmigungsbescheid
  • Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
    • die Messplanung
    • das Ergebnis jeder Einzelmessung
    • das verwendete Messverfahren

 

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten fallen nur für behördlich angeordnete Messungen an.

Gebühr: EUR 100,00 - 2.000

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019V1Anlage

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Messungen und Messbericht müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Messungen und Messbericht müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

 

 

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

 

 

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Unterstützende Institutionen

Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)

 

 

Weiterführende Informationen

 

Kurztext

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid
  • Behördliche Anordnung von immissionsschutzrechtlichen Einzelmessungen (Schadstoffmessung)
  • Gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie und Gewerbeanlagen
  • Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
  • Messungen müssen durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion

 

Informationsstand

18.08.2023

 

 

Status Bibliothekseintrag

5

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr