Leistungsbeschreibung
Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Teaser
Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Wenn Sie eine biologische Abfallbehandlungsanlage betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Verfahrensablauf
Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:
- Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
- Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung unverzüglich an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr fällt nur bei behördlicher Anordnung einer Einzelmessung von Geruchsimmissionen an.
Gebühr: EUR 50,00 - 750,00
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019pAnlage
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen 1 Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Rechtsgrundlage
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 11 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
§ 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 12 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
§ 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
§ 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
§ 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 11 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie die Messungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Weiterführende Informationen
Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Kurztext
- Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- Betreiber biologischer Abfallbehandlungsanlagen müssen den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
- Messung muss durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden.
- Anlass für die Messung:
- Anlage wurde neu errichtet
- Anlage wurde wesentlich verändert
- Fristen für die Messung:
- im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate
- anschließend 1 Mal alle 12 Monate
- Es können Gebühren anfallen.
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion
Informationsstand
18.08.2023
Status Bibliothekseintrag
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