Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen über-prüfen lassen.
Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie in einem Messbericht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen über-prüfen lassen.
Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie in einem Messbericht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Teaser
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie eine Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis der Messung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Behörde.
- Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie eine Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis der Messung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Behörde.
- Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren.
Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren.
Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Rechtsgrundlage
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 9 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
§ 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
§ 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Im-missionsschutzes (ImSchZuVO)
§ 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 9 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie die Messungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie die Messungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Weiterführende Informationen
Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Kurztext
- Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
- Betreiber von Krematorien müssen den Luftschadstoffausstoß ihrer Feuerbestattungsanlagen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen
- Messung muss durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden
- Fristen:
- Erstmalig: frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage
- Anschließend: wiederkehrend alle 3 Jahre
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion
Informationsstand
18.08.2023
Status Bibliothekseintrag
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