Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Teaser
Wenn Sie eine biologische Abfallbehandlungsanlage betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Verfahrensablauf
- Sie werten die Messungen aus.
- Sie erstellen einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vollständiger Messbericht
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Rechtsgrundlage
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 9 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
§ 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
§ 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
§ 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
- den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
- die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Weiterführende Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite online nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen.
Kurztext
- in Rheinland-Pfalz: zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
Informationsstand
18.08.2023