Leistungsbeschreibung
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann behördlich festgelegt werden, dass Sie
- die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen haben,
- über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Sie können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der Messungen einen Messbericht zu erstellen und diesen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Behörde zu senden.
Teaser
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Verfahrensablauf
- Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt sind.
- Sie werten die Messungen aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Voraussetzungen
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständiger Messbericht
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 21 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Nr. 5.3.3 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
§ 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Weiterführende Informationen
Sie können auf der folgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Kurztext
- in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion
Informationsstand
18.08.2023