Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen. 

Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.

 

 

 

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehme? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen. 

 

 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion

 

 

Zuständige Stelle

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion

 

 

Voraussetzungen

Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

 

 

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

 

 

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

 

 

Anträge / Formulare

Für die Anzeige finden Sie als Betreiber ein Formular zum Download auf nachstehenden Seiten:

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

 

 

Informationsstand

18.08.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

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Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

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Landesamt für Geologie und Bergbau

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