Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Gleichstromanlage oder eine Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie die Anzeige nur dann einreichen, wenn die Behörde Sie dazu auffordert.
Teaser
Sie wollen eine Gleichstromanlage oder eine Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage.
- Ihre Anlage überquert oder liegt auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
- Ihre Anlage bedarf keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllte Anzeige
- Lageplan
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Sie müssen die Anzeige bis mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
Bearbeitungsdauer: 2 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Informationsstand
18.08.2023