Nutzungsaufnahme anzeigen

 

Leistungsbeschreibung

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist.

 

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durchgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Fertigstellungsanzeige).

 

Frühestens eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt darf die bauliche Anlage benutzt werden.

 

Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.

 

Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen.

 

 

Teaser

Ihre bauliche Anlage ist fertiggestellt und soll enstsprechend genutzt werden? Dann müssen Sie den Bau fertig melden und können frühstens nach einer Woche den Bau benutzen.

 

 

Verfahrensablauf

Die Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls der Antrag auf vorzeitige Ingebrauchnahme sind schriftlich bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

Die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten ist rechtzeitig bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beantragen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Entgegennahme der Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls die Zulassung der vorzeitigen Ingebrauchnahme Erteilung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.

 

Zuständig für die Bescheinigung zu den Feuerstätten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.

 

 

Voraussetzungen

Das Bauvorhaben muss fertig gestellt sein, für das die Nutzung aufgenommen werden soll.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ist eine Fertigstellungsanzeige erforderlich, so ist das von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Formular zu benutzen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach Nr. 5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Fertigstellungsanzeige muss zumindest zwei Wochen vor der geplanten Fertigstellung bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Nutzung darf frühestens eine Woche nach dem genannten Fertigstellungstermin aufgenommen werden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die verfrühte Nutzungsaufnahme kann als Ordnungswidrig mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 89 Abs. 4 Nr. 15 LBauO).

 

 

Informationsstand

05.01.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bauordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-600
Telefax: +49 2631 802-607

Webseite: Bauordnung
E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

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