Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Sie wohnen in Rheinland-Pfalz und benötigen einen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen?

 

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") können einen blauen EU-Parkausweis beantragen.

 

Besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen können einen gelben oder orangenen Parkausweis (weniger weitreichend) beantragen. Der gelbe Parkausweis ist gültig in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

Der orangene Parkausweis ist gültig in gesamt Deutschland.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde derVerbandsgemeindeverwaltung, der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Stadt oder in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises
  • ein aktuelles Lichtbild

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Parkberechtigung für Menschen mit Behinderung ist gebührenfrei.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wann kann ich mit der Ausstellung eines Parkausweises rechnen?


Blauer EU-Parkausweis:

Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen.

Gelber und orangener Parkausweis:

Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.

 

 

Informationsstand

06.10.2017

 

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Menschen mit Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“, die das Merkzeichen „aG“ knapp verpasst haben und deren Wegstrecke auf 100m beschränkt ist, können einen gelben Ausweis beantragen. Andere Gruppen schwerbehinderter Menschen haben die Möglichkeit, den bundesweit einheitlichen orangenen Ausweis zu beantragen.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Voraussetzungen für den orangenen Parkausweis

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Merkzeichen g und B und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • Eine Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Stomaträger mit doppelten Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 70%

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Blauer Ausweis:

Es ist kein formeller Antrag nötig. Reichen Sie uns folgende Unterlagen per E-Mail oder Post ein:

  • Scan oder Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder alternativ die beim Bescheid beiliegende Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde (nur im Original)
  • Ein aktuelles Lichtbild
  • Bei persönlicher Antragstellung durch eine beauftragte Person ist eine Vollmacht notwendig

Gelber und orangener Ausweis

Senden Sie uns zur Beantragung bitte folgende Unterlagen per Post zu:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen
  • Scan oder Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder alternativ die beim Bescheid beiliegende Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde (nur im Original)
  • Bei persönlicher Antragstellung durch eine beauftragte Person ist eine Vollmacht notwendig

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Die Parkausweise werden für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, jedoch maximal 5 Jahre.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Nutzung und Anbringung des Ausweises

Bitte legen Sie den Parkausweis gut leserlich von innen an die Windschutzscheibe.

Der Parkausweisinhaber muss nicht zwingend selber fahren. Die Fahrt muss jedoch der Beförderung des behinderten Menschen dienen. Das Parken auf entsprechenden Behindertenparkplätzen ist ohne den Ausweisinhaber nicht gestattet.

Parkberechtigung blauer Parkausweis

Wo darf mit dem Parkausweis geparkt werden?

  • Auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Diese sind mit einem Schild mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet. Oftmals ist auch noch die Parkplatzfläche mit einem entsprechenden Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet.
  • Im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
  • Auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • Auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der markierten Parkplätze. Der übrige (vor allem fließende) Verkehr darf dabei nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
  • An Stellen, die durch die Zeichen „Parken“ (Zeichen 314), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1) und „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind, auch über die zugelassene Zeit hinaus
  • Im Zonenhalteverbot, in dem das Parken erlaubt ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus

Wo darf mit dem Parkausweis NICHT geparkt werden?

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt NICHT zum Halten oder Parken im absoluten Halteverbot (Zeichen 283), Sperrflächen und auf Gehwegen oder wenn es zu massiven Verkehrsbehinderungen kommt.

Parkberechtigung gelber und orangener Parkausweis

Wo darf mit dem Parkausweis geparkt werden?

  • Im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
  • Auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • Auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der markierten Parkplätze. Der übrige (vor allem fließende) Verkehr darf dabei nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen Be- und Entladen werden darf, während der Ladezeiten
  • An Stellen, die durch die Zeichen „Parken“ (Zeichen 314), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1) und „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind, auch über die zugelassene Zeit hinaus
  • Im Zonenhalteverbot, in dem das Parken erlaubt ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus

Wo darf mit dem Parkausweis NICHT geparkt werden?

Mit dem gelben und orangenen Parkausweis dürfen Sie NICHT auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken.

Zudem berechtigt die Ausnahmegenehmigung NICHT zum Halten oder Parken im absoluten Halteverbot (Zeichen 283), Sperrflächen und auf Gehwegen oder wenn es zu massiven Verkehrsbehinderungen kommt.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bußgeldstelle

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-425
Telefax: +49 2631 802-470

E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:00 - 12:00 Uhr

Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Derzeit wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

 

Ansprechpartner:

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Soziales

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-618
Telefax: 02631 80393-618

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung