Leistungsbeschreibung
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden wollen oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen. Nicht anzeigepflichtig sind Sie hingegen, wenn es sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt.
Teaser
Sie wollen gewerblich Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Voraussetzungen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
- Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
- eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
- Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
- Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
- Nachweis der aktuellen Fort-/Weiterbildung ist zusätzlich beizufügen, wenn der Sachkundenachweis älter als 3 Jahre ist.
Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilen die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige der Tätigkeit ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anträge / Formulare
Die Anzeige erfolgt schriftlich. Nutzen Sie nachstehendes Formblatt.
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der.
Unterstützende Institutionen
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz
Informationsstand
08.05.2020