Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

 

Leistungsbeschreibung

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.

 

Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.

 

Bei Terrorismusfinanzierung handelt es sich, vereinfacht dargestellt, um die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.

 

Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.

 

Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.

 

Folgende Pflichten kennt das Geldwäschegesetz:

  • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für diesen auftretenden Personen – Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
  • Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung - den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
  • Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten - abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja diesen identifizieren,
  • Überwachung der Geschäftsbeziehung - die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
  • Dokumentation - alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und die Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren,
  • Entwicklung von internen Sicherungssystemen - interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
  • Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter – die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des GwG und interne Grundsätze eingehalten werden,
  • Sensibilisierung der Mitarbeiter – Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
  • Meldung von Verdachtsfällen:
    • wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt der die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
    • wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.

 

Dieser Verdacht ist der Zentralstelle für Finanztransaktionen unverzüglich zu melden. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden.

  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet.

 

Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden. Für Güterhändler sieht das Gesetz Erleichterungen vor.

 

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich je nach Verpflichteten an:

  • als Finanzunternehmen oder Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen bzw. Treuhänden an die ADD Trier als Landesordnungsbehörde
  • als Versicherungsvermittler, Immobilienmakler oder Güterhändler an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Genauere Informationen erteilt Ihnen die zuständige Aufsichtsbehörde.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Aufsichtsbehörden erheben Gebühren für Amtshandlungen, die genaue anfallende Gebühr für eine Leistung erfragen Sie bitte ebenfalls bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend, setzen Sie sich bei Fragen ggf. mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung!

  • Im Rahmen einer Identifizierung erhobene Angaben müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
  • Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten muss vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
  • Eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen muss unverzüglich abgegeben werden.

 

Anträge / Formulare

Finden Sie auf der Webseite der ADD Trier im Bereich "Downloads".

 

 

Informationsstand

14.12.2018

 

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Neuwied"

Für welche Unternehmen ist die Kreisverwaltung Neuwied zuständig?

In Rheinland-Pfalz sind gemäß § 50 Nr. 9 GwG die Kreisordnungsbehörden zuständige Aufsichtsbehörden für die nachfolgenden Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG:

  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG) 
  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
    Immobilienmakler ist laut § 1 Abs. 11 GwG jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt.
  • Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
    Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt (§ 1 Abs. 9 GwG), also auch Industrie- und Handelsbetriebe.
     
    Hochwertige Güter im Sinne des GwG sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. (§ 1 Abs. 10 GwG).
    Zu ihnen gehören insbesondere
    1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
    2. Edelsteine,
    3. Schmuck und Uhren,
    4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,
    5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

                  Gruppenweite Pflichten
                  Im Fall von nachgeordneten Unternehmen im In- oder Ausland trifft die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse und daraus abzuleitender                           gruppenweit einheitlicher interner Sicherungsmaßnahmen das Mutterunternehmen, sofern dieses ebenfalls nach dem GwG verpflichtet ist.                           Außerdem ist ein Gruppengeldwäschebeauftragter zu bestellen.

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Neuwied"

Hinweise auf Verstöße § 53 GwG      

Nach § 53 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen (auch anonym) zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen

  • das GwG und
  • auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
  • andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden. 

Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, senden Sie diesen bitte an folgende Adresse:

Kreisverwaltung Neuwied
Abt. 3/1-31-Geldwäscheprävention-
Wilhelm-Leuschner-Straße 9
56564 Neuwied 

E-Mail:       Geldwaesche.praevention(at)kreis-neuwied.de

Telefax:     02631 803-441

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Neuwied"

Finden Sie auf der Webseite der ADD Trier im Bereich "Downloads".

Webseite der ADD Trier

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Neuwied"

Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG

Kommen Verpflichtete ihren Pflichten aus dem GwG nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch können Verstöße bei internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. fehlende Risikoanalyse) geahndet werden  Wird dieses Fehlverhalten vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder leichtfertig (es handelt sich um eine besondere und vorwerfbare Unachtsamkeit) begangen, kann dies gemäß § 56 GwG mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro oder bis zu einer Million Euro oder einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, geahndet werden.

Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ auch bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 2 GwG).

Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Neuwied § 57 GwG

Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG durch die Aufsichtsbehörde auf deren Homepage (Prangerfunktion).

Die Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Neuwied finden Sie hier:

Zurzeit keine Bekanntmachungen -

Weitere Informationen und Links:

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0

Webseite: http://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 31 - 5. Bußgeldangelegenheiten

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Ansprechpartner:

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Adresse:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Willy-Brandt-Platz 3
54290
54203

Telefon: +49 651 9494-0
Telefax: +49 651 9494-170

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://add.rlp.de/de/startseite/