pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen

 

Leistungsbeschreibung

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

 

 

Teaser

Sie kommen aus der Schweiz oder einem anderen EU- oder EWR-Land und wollen in Deutschland als pharmazeutisch-technisch/e Assistent/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.

 

 

Verfahrensablauf

Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

 

 

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

 

 

Voraussetzungen

Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.

 

- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie

 

- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)

 

Nachweis:

 

- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang

 

- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche

 

Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.

 

- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.

 

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausbildung entspricht im Original und in deutscher Übersetzung.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Zwischen 50,00 – 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.

 

Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.

 

(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)

 

(Bei Verfahren nach § 81a nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).

 

 

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.

 

 

Anträge / Formulare

 

Was sollte ich noch wissen?

Dokumente sind

 

- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und

 

- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.

 

Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung;

im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).

 

Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.

 

Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/

-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

 

 

Unterstützende Institutionen

 

Bemerkungen

Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.

 

 

Informationsstand

03.06.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Amt für soziale Angelegenheiten Landau in der Pfalz

Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz

Telefon: +49 6341 26-0
Telefax: +49 6341 26-287+399

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.lsjv.rlp.de

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz

Telefon: +49 6341 26-1
Telefax: +49 6341 26-287

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://lsjv.rlp.de/de/startseite/