Prostitutionstätigkeit anmelden

 

Leistungsbeschreibung

Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.

 

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

 

Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.

 

 

Teaser

Personen, die der Prostitution nachgehen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anmelden.

 

 

Verfahrensablauf

Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Anmeldung zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen kommunalen Stadt- oder Landkreisverwaltung.

 

 

Zuständige Stelle

Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

 

 

Voraussetzungen

Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.

 

Unzulässig ist die Prostitution etwa dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.

 

Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

 

Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können. In Rheinland-Pfalz wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in einigen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung wird eine Bescheinigung über die regelmäßig wahrgenommene verpflichtende gesundheitliche Beratung benötigt. Außerdem müssen ein Personalausweis/Reisepass/Passersatz oder Ausweisersatz und ggf. ein Nachweis über die Berechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Personen vorgelegt werden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr für die erstmalige Anmeldung.

Gebühr: EUR 30,00


für die Verlängerung der Anmeldung.

Gebühr: EUR 15,00

 

Rechtsbehelf

Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.

 

 

Informationsstand

02.04.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 82 - 2. Gesundheitsförderung

Ringstraße 70
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Ansprechpartner:

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 86 - 2. Gesundheitsverwaltung

Ringstraße 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

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