Prüfsachverständige für Standsicherheit anerkennen

 

Leistungsbeschreibung

Besonders fachkundige und befähigte Personen in der Standsicherheit von baulichen Anlagen können sich um die Anerkennung als Prüfsachverständige für Standsicherheit bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren im Auftrag des Bauherrn und anstelle der Bauaufsichtsbehörde Standsicherheitsnachweise prüfen zu können.

 

 

Teaser

Für die Anerkennung als Prüfsachverständigen für Standsicherheit stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

 

 

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit ist schriftlich bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Eintragung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Eintragungs- oder Anerkennungsverfahren, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

 

Vorlage der Nachweise der Eintragungsvoraussetzungen.

 

Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch den bei der Ingenieurkammer gebildeten Fachausschuss.

 

Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung beim dem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Prüfungsausschuss.

 

Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) und Bescheinigung als Prüfsachverständiger für Standsicherheit.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz trägt die Prüfsachverständigen für Standsicherheit in eine von ihr geführte Liste ein und bescheinigt die Eintragung.

 

 

Zuständige Stelle

 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) sind im “§ 2 Voraussetzungen für die Eintragung“ nachzulesen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) beizufügen, insbesondere

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 PrüfIngBaustatikVO nachzuweisen ist,
  6. ein Verzeichnis der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bearbeiteten Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke) unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Bauherrschaft, der Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten sowie der Stellen und Personen, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben,
  7. ein Verzeichnis von Personen, die über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; dabei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
  8. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen,
  9. Angaben über etwaige Niederlassungen und
  10. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder die Durchführung von Bauvorhaben ist.

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Eintragung der Prüfsachverständigen für Standsicherheit in die Liste nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) und die Bescheinigung der Eintragung fallen Gebühren nach § 14 Abs. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung des Prüfungsausschusses (§ 6) über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (geschätzter Kostenrahmen 2 000,00 bis 2 500,00 EUR).

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

 

 

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

 

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

 

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Eintragung ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

 

 

Informationsstand

04.03.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Schusterstraße 46 - 48
55116 Mainz

Telefon: +49 6131 95986-0
Telefax: +49 6131 95986-33

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.ing-rlp.de