Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Schadensfall bei der Verwendung von Arbeitsmitteln anzeigen

 

Leistungsbeschreibung

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

 

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

 

 

Teaser

Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie Sich an die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd).

 

 

Zuständige Stelle

Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)

 

 

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

 

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung
  • Prüfnachweise der zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
  • Prüfnachweise Fachfirmen
  • Nachweis der Unterweisung von Mitarbeitern

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die reine Untersuchung fallen keine Gebühren an. Es kann eventuell eine Gebühr für die Stilllegung anfallen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.

Der Schadensfall ist unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.

 

 

Bearbeitungsdauer

Eine schnellstmögliche Bearbeitung ist angestrebt.

 

 

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf

 

 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

 

Schriftform erforderlich: Ja

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Online-Dienste vorhanden: Nein

 

 

Kurztext

  • in Rheinland-Pfalz: Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)

 

Informationsstand

29.03.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: 0261 120-2192

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Regionalstellen Gewerbeaufsicht in Idar-Oberstein, Koblenz und Trier

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Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr