Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung ist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist (dies gilt nicht für Leistende, die ihren Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben) und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände, die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigung führen, sind in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannt:

 

1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflicht nach § 138 AO.

 

Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde anzuzeigen, die das zuständige Finanzamt durch Abdruck unterrichtet. Unterbleibt diese Anmeldung, wird die steuerliche Erfassung des Betriebs oder der Betriebsstätte des Leistenden behindert. Das Finanzamt kann unter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigung erteilen.

 

2. Der Leistende kommt seiner Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 90 AO nicht nach.

 

Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigung zwar nicht vorgeschrieben. Das Finanzamt erhebt jedoch insbesondere bei Leistenden, die bisher steuerlich noch nicht erfasst sind, mittels eines Fragebogens die notwendigen Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Ansprüche zu erwarten sind und die steuerliche Erfassung notwendig ist. Werden diese Angaben nicht oder nicht vollständig geleistet, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auszugehen. Der Leistende kann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigung beanspruchen.

 

3. Der im Ausland ansässige Leistende erbringt den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nicht durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.

 

Außer bei den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklich angeführten Sachverhalten kann auch dann eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs vorliegen, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Einem Leistenden, der darlegt, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen, soll das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn das Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamts steht.

 

Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das Finanzamt unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid.

 

 

Teaser

Hier erfahren Sie, wie Sie sich von der Bauabzugsteuer befreien lassen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab Ausstellung. Es kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung ausstellen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig ist. Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.

 

 

Anträge / Formulare

Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen

 

 

Informationsstand

11.03.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Finanzamt Neuwied

Augustastraße 70
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 910-0
Telefax: +49 2631 910-29906

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