Leistungsbeschreibung
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.
Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter.
Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Die Steuerberaterkammer kann den Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen auch von Amts wegen bestellen (öffentlich-rechtliche Vertreterbestellung).
Teaser
Sollten Sie als SteuerberaterIn oder Steuerbevollmächtigte/-r länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Informationsstand
07.10.2020