Steuerberatung Genehmigung beantragen für weiterer Beratungsstellen

 

Leistungsbeschreibung

Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

 

 

Teaser

Errichtung einer weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung Steuerberater oder Steuerbevollächtigte

 

 

Verfahrensablauf

Weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen sind gemäß § 46 Nr. 3 und 4 DVStB im Berufsregister der Steuerberaterkammer einzutragen. Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer im Falle des § 46 Nr. 3 DVStB von dem /der Steuerberater/in oder dem/der Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat bzw. den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft die die Zweigniederlassung errichtet hat mitzuteilen.

 

 

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

 

 

Voraussetzungen

Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

 

Steuerberatungsgesellschaft

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

 

 

Anträge / Formulare

Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

 

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG

 

 

Was sollte ich noch wissen?

§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.

 

 

Informationsstand

02.11.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Hölderlinstr. 1
55131 Mainz

Telefon: +49 6131 95210-0
Telefax: +49 6131 95210-40

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sbk-rlp.de