Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung
- Tierärztin bzw. Tierarzt
zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftliche Erklärung, wonach zurzeit/innerhalb der letzten 6 Monate kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist/war
- Schriftliche Erklärung, wonach Sie nur bei dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes beantragt haben
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgebübten Erwerbstätigkeiten (aktueller Lebenslauf)
- gültiger Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern ggfs. Heiratsurkunde.
- Sofern der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht, ist die Vorlage der entsprechenden Nachweise z.B. Heiratsurkunde aus der die Namensführung hervorgeht oder die offizielle Bescheinigung über eine Namensänderung vorzulegen.
- Nachweis der Straffreiheit durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses Belegart „O“. Dieses ist bei der Meldestelle Ihres Wohnortes zu beantragen.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Kann das amtliche Führungszeugnis nicht vorgelegt werden, so kann an dessen Stelle ein Straffreiheitsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates (Strafregisterauszug oder falls ein solcher nicht ausgestellt wird, eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung) eingereicht werden. Der ausländische Straffreiheitsnachweis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. - Ärztliches Attest, ausgestellt von einer Ärztin/einem Arzt aus einem EU-Mitgliedstaat wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ungeeignet ist, Das ärztliche Attest darf bei Antragseingang nicht älter als ein Monat sein.
- Arbeitsvertrag/ Einstellungszusage bei einem in Rheinland- Pfalz niedergelassenen Tierarzt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung der vorläufigen Berufserlaubnis des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz:100,00 Euro bis 200,00 Euro).
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Berufserlaubnis kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.