Tierschutz weisungsbefugten Verantwortlichen benennen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

 

müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

 

 

Teaser

Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

 

 

Voraussetzungen

Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe vollständig oder teilweise entnommen werden, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
  • Einrichtungen und Betriebe,
    • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
  • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

 Keine

 

 

Fachlich freigegeben durch

MUEEF

 

 

Fachlich freigegeben am

24.01.2020

 

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