Tierschutzbeauftragte bestellen

 

Leistungsbeschreibung

Träger folgender Einrichtungen müssen einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

  • Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchgeführt werden,
  • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, gezüchtet oder – auch zum Zwecke der Abgabe an Dritte – gehalten werden,
  • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
  • Einrichtungen, in denen Organ- und Gewebeentnahmen zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken vorgenommen werden, 

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt.

 

 

Voraussetzungen

  • abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen)
  • die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
  • die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit 

 

Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  • die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung,
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
  • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung von Tierversuchen hinzuwirken.

 

Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Anzeige sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten beizufügen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Eine Gebührenerhebung nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis ist vorgesehen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.

 

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

Mainzer Straße 112
56068

Telefon: 0261 9149-0
Telefax: 0261 9149-190

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.lua.rlp.de