Geltendmachung von Unterhalt während der Trennungsphase

 

Leistungsbeschreibung

Leben Sie als Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Gleiches gilt, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über den Trennungsunterhalt für den bedürftigen Partner, kann dieser vor dem Familiengericht beantragt werden.

 

Bevor Sie sich zu einem Antrag bei Gericht entschließen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.

 

Bei der Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eigentragenen Lebenspartnerschaft maßgeblich (Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse).

 

Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen - unter Abzug bestimmter Positionen (z. B. der Kindesunterhalt) - zu ermitteln.

Berücksichtigt wird ferner ein sogenannter Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen. Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).

 

Die getrennt Lebenden sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Im Falle einer Weigerung können die entsprechenden Angaben im Wege einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.

 

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.

 

 

 

 

Verfahrensablauf

Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

 

Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, das insoweit weitgehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist. Grundsätzlich ist jeder zum Vortrag und gegebenenfalls zum Beweis der für ihn günstigen Tatsachen verpflichtet.

 

Der Familienrichter setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich an den Lebensverhältnissen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner orientiert.

 

In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

 

Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.

 

Der Richter kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen (z. B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen).

 

Hinweis: Trennungsunterhalt ist nicht dasselbe wie nachehelicher Unterhalt (nach der Scheidung). Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.

 

 

Voraussetzungen

  • Die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner leben dauernd getrennt.
  • Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
    Maßgeblich sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.

 

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens (vor der Scheidung). Einen eventuellen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen Sie eigenständig geltend machen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

 

 

Informationsstand

25.01.2019

 

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Zuständige Stellen und Formulare