Leistungsbeschreibung
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt deutschen Unternehmern auf Anfrage die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Lagerhaltern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Gültigkeit der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers bestätigt.
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
2.dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG die Gültigkeit der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
Teaser
Sie sind ein deutsches Unternehmen? Dann bestätigt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Zuständige Stelle
Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis
Voraussetzungen
Anfrageberechtigt zur Bestätigung der Gültigkeit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, die Inhaber einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind.
Anfrageberechtigt zur Bestätigung der Gültigkeit inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sind ausschließlich Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Informationsstand
30.08.2017