Wasserversorgung: Änderung von Anlagen - Genehmigung

 

Leistungsbeschreibung

Nur die Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern für die öffentliche Wasserversorgung bedarf wie der Bau einer wasserrechtlichen Genehmigung.


Siehe auch Wasserversorgung: Bau von Anlagen - Genehmigung

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde bei Grundwasserentnahmen bis zu 24 m³ je Tag. Im Übrigen an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Wasserbehörde.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Zwischen 265,00 € und 13.275,00 € - Landesverordnung  über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten – (Besonderes Gebührenverzeichnis).

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von obigen Anlagen gilt als erteilt, wenn nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags ein Bescheid der Wasserbehörde ergangen ist.

Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

 

 

Rechtsgrundlage

 

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten

 

 

Anträge / Formulare

Grundsätzlich formlose Antragstellung in Absprache mit der Wasserbehörde.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

In der Regel wird die Genehmigung zusammen mit der Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserentnahme erteilt.

Die öffentliche Wasserversorgung wird in der Regel von den Verbandsgemeinde, Landkreisen oder Zweckverbänden vorgenommen.

 

 

Unterstützende Institutionen

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

 

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