Weiterbildungsstätte anerkennen für Gesundheitsfachberufe (außer Pflege)

 

Leistungsbeschreibung

Die Weiterbildung ist landesrechtlich geregelt.

 

Weiterbildungsstätten in den folgenden Gesundheitsfachberufen sind in Rheinland-Pfalzdurch Verordnungen geregelt:

  • Leitung einer Funktionseinheit,
  • Praxisanleitung,
  • Diabetesberaterin

 

Weiterbildungsstätten, die staatlich geregelte Weiterbildungen in diesen Bereichen anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung. Sie unterliegen zur dauerhaften Qualitätssicherung der Weiterbildung einer staatlichen Aufsicht.

 

 

Teaser

Die Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen werden an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abteilung „Gesundheit und Pharmazie“.

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz.

 

 

Voraussetzungen

Sie müssen die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung beachten.

 

Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung muss sichergestellt sein, dass

  • die mit der Leitung der Weiterbildungsstätte betrauten Person für die Aufgabe fachlich und persönlich geeignet sind,
  • die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
  • mindestens eine Person mit abgeschlossener dreijährigen Ausbildung in einem der Gesundheitsfachberufe und der entsprechenden fachlichen Qualifikation für die Weiterbildung hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte tätig ist,
  • eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation besteht,

 

dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag auf staatliche Anerkennung sind beizufügen:

  • die Nachweise über das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 GFBWBG genannten Punkte,
  • die Lehrpläne für die beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahme,

 

eine Erklärung, dass die Weiterbildung gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt wird.

 

 

Anträge / Formulare

Formular: Erhebungsbogen kann auf Anfrage online zur Verfügung gestellt werden  

 

Onlineverfahren möglich: nein

 

Schriftform erforderlich: ja (reichen Sie die genannten erforderlichen Unterlagen schriftlich beim LSJV ein)

 

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

 

Informationsstand

11.05.2022

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Referat 53.2

Baedekerstraße 2-20
56073

Telefon: 0261 4041-0
Telefax: 0261 4041-407