Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen

 

Leistungsbeschreibung

Wird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

 

Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG).

 

 

Teaser

Ihnen als wohnungssuchende Person wird ein Wohnungsberechtigungsschein erteilt, wenn Sie die Einkommensgrenze einhalten.

 

 

Verfahrensablauf

Ein Ablaufschema zur Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß §§ 14-16 LWoFG finden Sie in der Anlage 4 des

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

 

 

Voraussetzungen

Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Angaben benötigt werden um die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16 LWoFG durchführen zu können, finden Sie in den Anlagen 1 - 3 des

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

 

 

Informationsstand

21.03.2024

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

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Telefax: +49 2631 802-607

Webseite: Bauordnung
E-Mail: Kontakt per eMail

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Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

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