Entsorgungsnachweis Freistellung bestätigen

 

Leistungsbeschreibung

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

 

Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für die meisten gefährlichen Abfälle. Die positive Prüfung der Andienung wird bei Nachweisen im privilegierten Verfahren durch eine Zuweisung der SAM beschieden.

 

 

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.

Allerdings benötigen Sie für die andienungspflichtigen Abfälle in Rheinland-Pfalz noch eine Zuweisung nach Landesrecht.

 

 

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

 

An wen muss ich mich wenden?

Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

 

 

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.

Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

 

Welche Gebühren fallen an?

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.

Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

 

 

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

 

 

Anträge / Formulare

  • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Informationsstand

23.10.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz

Telefon: +49 6131 98298-0
Telefax: +49 6131 98298-22

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sam-rlp.de/