Leistungsbeschreibung
Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.
Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.
Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.
Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.
Teaser
Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.
Verfahrensablauf
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
An wen muss ich mich wenden?
Bundesamt für Verfassungsschutz
Merianstraße 100
50765 Köln
Telefon: 0221 792-0
Zuständige Stelle
Bundesamt für Verfassungsschutz
Merianstraße 100
50765 Köln
Telefon: 0221 792-0
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag
- Identitätsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
keine
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Identitätsnachweis: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Informationsstand
21.10.2020