Personenbezogene Daten Auskunft beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

 

Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

 

Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.

 

Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

 

 

Teaser

Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.

 

Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.

 

Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bundesamt für Verfassungsschutz

 

Merianstraße 100

50765 Köln

 

Telefon: 0221 792-0

 

 

Zuständige Stelle

Bundesamt für Verfassungsschutz

Merianstraße 100

50765 Köln

 

Telefon: 0221 792-0

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formloser Antrag
  • Identitätsnachweis

 

Welche Gebühren fallen an?

keine

 

 

Anträge / Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Identitätsnachweis: ja

Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

 

 

Weiterführende Informationen

 

Informationsstand

21.10.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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